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Krankenkassenzuschuss
BadeWolke - barrierefreie Badesysteme - Infos zum Pflegekostenzuschuss
Nachfolgend finden Sie Informationen zum Pflegekostenzuschuss Ihrer Kranken-/ Pflegekasse.
Einen eventuellen Zuschuss der Krankenkasse können Sie nur für den Schwenklifter oder den Kinderbadewannlift beantragen, für alle anderen Produkte ist es individuell von der Krankenkasse abhängig.!
Zuschuss der Pflegeversicherung und/oder Krankenkasse
Die Nutzung von Hilfsmitteln und die Anpassung der Wohnung an die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse fördern selbstbestimmtes Leben und ermöglichen den Verbleib in der eigenen Wohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten für den Erwerb und den Einbau dieser Schwenklifte von den Pflegekassen mit bis zu € 2.557 bezuschusst. Liegt eine Pflegestufe vor, bezuschussen die Kostenträger fast immer die Umbaumaßnahmen des Bades. Gerne helfen wir Ihnen bei dieser Abwicklung und beraten Sie diesbezüglich. Sprechen Sie uns darauf an.
Wieso gibt es einen Zuschuss?
Die Pflegeversicherung wurde zum 01.01.1995 eingeführt. Das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG)wurde als 11. Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingegliedert. Die Leistungen unterteilen sich im Wesentlichen in Leistungen zur häuslichen Pflege und Leistungen zur stationären Pflege. Die Leistungen für häusliche und stationäre Pflege müssen bei Ihrer Pflegekasse, die Ihrer Krankenkasse angegliedert ist, beantragt werden. Versichert in der Pflegeversicherung sind alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Studenten, Rentner). Für freiwillig versicherte Mitglieder einer
Krankenkasse und für privat krankenversicherte Personen besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der
Pflegeversicherung.
Gesetzliche Grundlage für den Zuschuss:
Versorgung des Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen § 40 (4) SGB XI (27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) “(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.” Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auch beim Bundesministerium für Gesundheit. Im Bereich der häuslichen Pflege ist die Höhe der Leistung nach dem Grad der festgestellten Pflegebedürftigkeit gestaffelt (Pflegestufen I bis III). Für erforderliche pflegebedingte Umbaumaßnahmen im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen (z. B.: Türvergrößerungen, Abbau von Türschwellen, Herstellung eines bodengleichen Zugangs zur Dusche oder Einbau eines BadeWolke-Badesystems) zahlt die Pflegekasse
also ggf. einen Zuschuss von bis zu 2.557 €.
Krankenkassenzuschuss Rechenbeispiel
Zur Berechnung des Eigenanteils wird in der Regel von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des
Monats vor der Antragstellung ausgegangen. Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht die Berechnung des Eigenanteils:
| • | Kosten der Umbaumaßnahme: 3.100,00 € |
| • | Monatliche Bruttoeinnahme des Pflegebedürftigen zum Lebensunterhalt: 2.800,00 € |
| • | Eigenanteil: 543,00 € |
| • | Zuschuss der Pflegekasse: 2.557,00 € |
Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen würde 310,00 € (10 Prozent) betragen, so dass ein Zuschussbetrag von 2.790,00 € verbleiben würde. Da der Zuschuss der Pflegekasse jedoch auf höchstens 2.557,00 € je Maßnahme begrenzt ist, beträgt der Eigenanteil des Pflegebedürftigen in diesem Fall 543,00 €. Alle Angaben ohne Gewähr.
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